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Satzung des Aachener Studentenorchesters

Stand: 24.06.2006

1. Name und Sitz

Das Orchester ist ein Sinfonieorchester.

Es führt den Namen „Aachener Studentenorchester" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach dem Eintrag führt es den Zusatz „e.V.".

Sein Sitz ist Aachen.

2. Zweck

Zweck des Orchesters ist die Förderung des studentischen Musiklebens.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch regelmäßige Probenarbeit und die Veranstaltung von Konzerten verwirklicht.

Das Orchester verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Das Orchester ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Orchesters dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Orchesters.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Orchesters fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Orchesters oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Orchesters an die Studierendenschaft der RWTH Aachen, vertreten durch den AStA der RWTH Aachen, mit der Auflage, es im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

3. Mitglieder

Mitglieder können nur instrumental qualifizierte Personen sein. In der Regel sollen sie Studierende oder ehemalige Studierende einer Aachener Hochschule sein.

Die Mitglieder verpflichten sich zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme an den angesetzten Proben und Konzerten sowie zur sonstigen Mitarbeit im Orchester.

Für einzelne Konzerte können im Bedarfsfall Aushilfen engagiert werden.

4. Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme in das Orchester ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zur Aufnahme der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.

Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach einer angemessenen Frist.

Innerhalb dieser Frist erhalten Streicher die Gelegenheit, ihre musikalischen Fähigkeiten während mehrmaliger Probenteilnahme unter Beweis zu stellen. Der Vorstand ist angehalten, die Beurteilung durch die Stimmführer zu berücksichtigen.

Bei den übrigen Instrumentalisten finden in der Regel Vorspiele statt. Der Vorstand muss mit mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sein. Der Dirigent und Vertreter der Stimmgruppe werden vom Vorstand eingeladen, um beratend am Vorspiel mitzuwirken.

5. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.

Mitglieder, die länger pausieren müssen, jedoch ihr Interesse an einer weiteren Mitwirkung bekunden, treten zunächst aus dem Orchester aus. Die schriftliche Austrittserklärung muss in diesem Fall die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit enthalten.

Ein Wiedereintritt ist nur dann möglich, wenn eine entsprechende Stelle im Orchester frei ist. Es wird eine bevorzugte Behandlung gegenüber anderen Bewerbern zugesagt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedervollversammlung kann ein Mitglied mit Zweidrittelmehrheit ausschließen, wenn es grob gegen Ziele und Beschlüsse des Orchesters verstößt.

Weiterhin kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es drei aufeinander folgenden Orchesterproben unentschuldigt fernbleibt.

6. Beiträge

Der Semesterbeitrag wird von der Mitgliedervollversammlung festgesetzt.

Der Beitrag ist zu Beginn eines jedes Semesters zu entrichten.

7. Dirigent

Die Mitgliedervollversammlung wählt nach einem Vordirigat einen Dirigenten.

Der Dirigent ist für die musikalische Vorbereitung des Orchesters auf die Konzerte verantwortlich, insbesondere erstellt er zu Beginn jedes Semesters einen Probenplan.

Der Dirigent hat bei Programmentscheidungen ein Vetorecht.

Der Dirigent ist kein Mitglied des Orchesters. Er kann an Vorstandssitzungen in beratender Funktion teilnehmen.

Der Dirigent wird vom Orchester nicht angestellt, kann aber eine Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe erhalten.

8. Stimmführer

Die Stimmführer der Streichinstrumente werden durch die jeweilige Stimmgruppe bestimmt.

Die Stimmführer übernehmen die Leitung der Registerproben und stehen in musikalischen Fragen in engem Kontakt mit dem Dirigenten.

9. Organe

Organe des Orchesters sind der Vorstand und die Mitgliedervollversammlung.

10. Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorstandssprecher
  2. dem stellvertretenden Vorstandssprecher
  3. dem Kassenführer
  4. dem Schriftführer
  5. dem Notenwart

Den Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden der Vorstandssprecher und der stellvertretende Vorstandssprecher. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt.

Der Vorstand kann im Bedarfsfall durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung um bis zu zwei Beisitzer erweitert werden.

Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer mindestens schon ein Semester lang Mitglied des Orchesters ist.

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Verwaltung der Kasse
  • Vorbereitung der Mitgliedervollversammlungen
  • Information des Orchesters
  • Vertretung des Orchesters nach innen und außen

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung, insbesondere an den Kostenvoranschlag, gebunden. Über Ausgaben, die nicht im Kostenvoranschlag enthalten sind und die nicht für die laufenden Geschäfte erforderlich sind, sowie über größere Abweichungen vom Kostenvoranschlag muss die Mitgliedervollversammlung entscheiden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind; er beschließt mit einfacher Mehrheit.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

11. Mitgliedervollversammlung

Die Mitgliedervollversammlung tritt einmal je Semester zusammen. Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand den entsprechenden Beschluss fasst oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.

Der Vorstand beruft die Mitgliedervollversammlung unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung der Ladungsfrist entweder mündlich in einer Orchesterprobe oder schriftlich ein.

Die Ladungsfrist beträgt:

  • 14 Tage bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedervollversammlungen
  • 3 Tage bei vertagten Mitgliedervollversammlungen

Spätestens 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliedervollversammlung legt der Vorstand dem Orchester das Protokoll der letzten Mitgliedervollversammlung, einen Rechenschaftsbericht über das vergangene Semester sowie einen Kostenvoranschlag für das kommende Semester vor.

Die Mitgliedervollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Muss sie wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die erneut einzuberufende Mitgliedervollversammlung beschlussfähig, wenn bei ihrer Eröffnung mindestens sieben Mitglieder anwesend sind, die nicht dem Vorstand angehören.

Die Mitgliedervollversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.

Für Wahlen gelten folgende Grundsätze:

Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die einfache Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, ein zweiter Wahlgang statt; hier ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.

Die Mitgliedervollversammlung wählt für ihre Dauer einen Versammlungsleiter, einen stellvertretenden Versammlungsleiter und einen Protokollführer.

Der Versammlungsleiter wendet die Geschäftsordnung des Studierendenparlamentes der RWTH Aachen sinngemäß an, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.

Der Protokollführer erstellt ein Ergebnisprotokoll, das vom Vorstand abgezeichnet werden muss.

Die Mitgliedervollversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Vorstandsberichtes
  • Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes, hinsichtlich des Kassenführers nach Anhörung der Kassenprüfer
  • Wahl des Vorstandssprechers, des stellvertretenden Vorstandssprechers, des Kassenführers, des Schriftführers, des Notenwartes und gegebenenfalls der Beisitzer für die Dauer eines Jahres, wobei die Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes vor der Entscheidung über die Entlastung unwirksam ist. In Ausnahmefällen können einzelne Vorstandsmitglieder auch vor Ablauf der Dauer eines Jahres nach Entlastung ausscheiden. Es folgt dann eine Neuwahl für den entsprechenden Posten.
  • Wahl der beiden Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, für die Dauer eines Jahres
  • Wahl des Dirigenten
  • Festsetzung des Semesterbeitrages und des Kostenbeitrages zum Probenwochenende

Die Abwahl des Vorstandssprechers, des stellvertretenden Vorstandssprechers, des Kassenführers, des Schriftführers, des Notenwartes, der Beisitzer, der Kassenprüfer oder des Dirigenten ist mit Zweidrittelmehrheit möglich.

Die Mitgliedervollversammlung kann beschließen, einzelne Abstimmungen nicht während der Mitgliedervollversammlung, sondern durch Nutzung elektronischer Medien mit persönlicher Identifikation (z.B. passwortgeschützte Webseite) durchzuführen. Beginn und Ende der Abstimmung sind dabei von der Mitgliedervollversammlung festzulegen. Beschlüsse kommen zustande, wenn ein satzungsgemäßer Anteil der Mitglieder an der Abstimmung teilgenommen hat und eine satzungsgemäße Mehrheit der abgegebenen Stimmen vorliegt. Die Ergebnisse müssen prüfbar dokumentiert werden.

12. Kassenprüfer

Die zwei Kassenprüfer überprüfen vor Erstellung des Rechenschaftsberichtes für die Mitgliedervollversammlung, in der die Wahl des Vorstandes ansteht, die Kasse und die Kassenführung.

Der Vorstand hat ihnen dazu Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.

13. Programmgestaltung

Die Mitglieder haben das Recht, in Einvernehmen mit dem Dirigenten die Konzert- und Programmgestaltung zu bestimmen.

14. Satzungsänderungen

Als eine Satzungsänderung ist sowohl die Änderung des Wortlautes als auch die Ergänzung oder Aufhebungen von Bestimmungen dieser Satzung anzusehen.

Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung geändert werden; es ist die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Orchestermitglieder sowie eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen erforderlich.

Sollten in Abstimmung mit den zuständigen Behörden Änderungen notwendig sein, die den Sinn der beschlossenen Satzung nicht verändern, so kann der Vorstand diese beschließen, ohne eine erneute Mitgliedervollversammlung einzuberufen. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, ob eine Änderung unter diese Regelung fällt.

15. Auflösung

Über die Auflösung des Orchesters beschließt die Mitgliedervollversammlung; dabei ist die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Orchestermitglieder sowie eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen erforderlich.

16. Haftung

Das Orchester übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden, die während Orchesterproben, sonstigen Orchesterveranstaltungen sowie auf dem Hin- und Rückweg zu Veranstaltungen des Orchesters entstehen.